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AGB

Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Liefer-, Zahlungs- und Montagebedingungen („AGB“) gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen der BRABUS GmbH (nachfolgend „BRABUS“). Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen eines Vertragspartners verpflichten BRABUS auch dann nicht, wenn BRABUS diesen nach Eingang bei BRABUS nicht ausdrücklich widersprochen hat oder BRABUS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.2 Die nachstehenden AGB gelten grundsätzlich für alle BRABUS-Vertragspartner, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen des Zivilrechts sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kaufleute im Sinne des HGB oder um Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des BGB handelt (nachfolgend „Vertragspartner“). Abweichende Sonderbestimmungen insbesondere für Verbraucher werden jeweils besonders ausgewiesen.

1.3 Abweichungen von den AGB sind nur dann wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch BRABUS schriftlich bestätigt worden sind.

2. Vertragsschluss

BRABUS Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch BRABUS schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Preise

3.1 Sofern sich aus der BRABUS Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für Lieferungen BRABUS Preise „ab Werk“ zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet.

3.2 Die Preise für Reparaturen, Montagen und sonstige Leistungen richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Aufwand, wobei Arbeitsleistungen nach dem jeweils maßgeblichen Arbeitswertkatalog abgerechnet werden, soweit BRABUS jeweils maßgeblicher Preiskatalog insoweit keine Angaben enthält. Für verwendete Teile werden die jeweils maßgeblichen Katalogpreise berechnet.

3.3 Preisangaben in Prospekten und Katalogen sind nur verbindlich, sofern die Prospekte und Kataloge zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch gültig sind und sich aus der BRABUS Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die von BRABUS erteilten Rechnungen ohne Abzug bis zum 5. des dem Rechnungsausstellungsmonat folgenden Monats zu bezahlen. Rechnungen für Reparaturen und Montagen an BRABUS zur Verfügung gestellten Fahrzeugen sowie Rechnungen über Fahrzeuglieferungen sind vor oder bei Abholung zu bezahlen.

4.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels gemäß Ziff. 4.1 kommt der Vertragspartner in Verzug. In diesem Fall ist BRABUS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und gegenüber sonstigen Vertragspartnern in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt.

4.3 Bei Teillieferungen oder Teilleistungen kann BRABUS für den Fall eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. Außerdem ist BRABUS in einem derartigen Fall berechtigt, abweichend von den Regelungen unter Ziff. 4.1 für die noch zu erbringenden Restleistungen Zug-um-Zug-Zahlung zu verlangen. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.

4.4 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzugseintritt oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern, berechtigen BRABUS, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.

4.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Vertragspartner nur zu, wenn Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Darüber hinaus steht dem Vertragspartner ein Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BRABUS anerkannt sind.

4.6 Für den Fall, dass ein Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, vertragliche Pflichten, insbesondere, aber nicht abschließend, die Abnahme und/ oder die Pflicht zur Zahlung des (Rest-)Kaufpreises nicht erfüllt und BRABUS ein Schaden entsteht, berechnet BRABUS pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn BRABUS einen höheren Schaden nachweist und niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner entsprechend nachweist, dass ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

5. Lieferfristen und -termine

5.1 Lieferfristen und -termine gelten nur im Sinne von ca.-Angaben, es sei denn, dass BRABUS sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Die Lieferfrist bei Kaufgeschäften beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch BRABUS, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Vertragspartner innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Montage-, Reparatur- und Wartungsverträgen beginnen nicht vor Auftragsbestätigung durch BRABUS und Zurverfügungstellung bzw. Verfügbarkeit des Fahrzeugs, an welchem die Arbeiten durchzuführen sind. Im Übrigen gelten die Regelungen oben unter Satz 2 und Satz 3 entsprechend.

5.2 Sofern BRABUS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die BRABUS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit bzw. Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit), wird BRABUS den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BRABUS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners werden unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder BRABUS noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder BRABUS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.

5.3 Wird auch nach Mahnung der Liefergegenstand nicht oder nicht vollständig geliefert bzw. die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Fristablauf in Bezug auf diejenigen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert worden sind; insoweit steht bei Liefergeschäften die Absendung durch BRABUS der Lieferung gleich. Entsteht dem Vertragspartner wegen eines von BRABUS zu vertretenden Lieferverzuges ein Schaden, so ersetzt BRABUS den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Nettowaren- bzw. Leistungswertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung, es sei denn, BRABUS kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Ist der jeweilige Vertragspartner kein Verbraucher und macht er einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung geltend, sind derartige Ansprüche bei nicht grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten auf Seiten von BRABUS ausgeschlossen.

5.4 Bei höherer Gewalt, die BRABUS selbst, dessen Vorlieferanten oder den Vertragspartner betrifft, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, Leistung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist dabei insbesondere jede nicht verschuldete behördliche Betriebsschließung oder Störung im Transportweg, Betriebsstörung wie Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien).

5.5 BRABUS ist von der Einhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden, falls der Vertragspartner aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrages in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Vertragspflichten nicht erfüllt.

5.6 Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Vertragspartner die Mitteilung von der Versand-, Liefer- oder Übergabebereitschaft erhält, maßgebend.

6. Versendung/Gefahrtragung

6.1 Die Versendung erfolgt auf Kosten des Vertragspartners an ihn oder nach seinen Angaben an Dritte.

6.2 Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die zu liefernde Ware das Werk von BRABUS verlassen hat. Entsprechendes gilt, wenn die zu liefernde Ware auf Veranlassung von BRABUS von einem Vorlieferanten unmittelbar an den Vertragspartner versendet wird. Diese Regelungen gelten auch bei Teillieferungen oder wenn BRABUS noch Leistungen anderer Art übernommen hat. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

6.3 Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an diesen auf ihn über.

6.4 BRABUS ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Vertragspartners gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für BRABUS nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

6.5 Nicht versendungspflichtige Waren oder sonstige Leistungen sind vom Vertragspartner im Betrieb von BRABUS entgegen- bzw. abzunehmen, und zwar spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der jeweiligen Liefer- bzw. Abholungsanzeige. Im Fall der Nichtabnahme kann BRABUS von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

7. Gewährleistung

7.1 Der Vertragspartner hat gelieferte Ware nach Eingang sofort zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Die Nichtbeachtung der Rügefrist hat den Ausschluss des Vertragspartners mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet gerügten Mängel zur Folge, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

7.2 Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen ist BRABUS Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach ihrer Wahl entweder an Ort und Stelle oder in den Niederlassungen von BRABUS zu überprüfen. Die Überprüfung durch BRABUS hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Vertragspartner ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne Zustimmung von BRABUS darf an bemängelten Waren und/oder Leistungen nichts geändert werden, anderenfalls verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche. Abweichend von den vorstehenden Regelungen können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch durch eine andere Fachwerkstatt auf Kosten von BRABUS durchgeführt werden:

7.2.1 Wenn ein Fahrzeug infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km vom Betrieb von BRABUS entfernt ist und BRABUS hierzu vor Auftragserteilung an die Drittwerkstatt die Zustimmung erteilt hat.

7.2.2 Wenn ein dringender Notfall vorliegt und BRABUS nicht in der Lage ist, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; die Verpflichtung des Vertragspartners, BRABUS unverzüglich unter Angabe der Adresse des beauftragten Betriebes vom Mangel zu unterrichten, bleibt hiervon unberührt.

7.2.3 Werden Mängel in einer anderen Fachwerkstatt beseitigt, so ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung für BRABUS handelt. Zu vermerken ist unbedingt, dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. BRABUS ist zur Erstattung der dem Vertragspartner nachweislich entstandenen Kosten verpflichtet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung so niedrig wie möglich gehalten werden.

7.3 Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern kann BRABUS nach eigener Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der bemängelten Waren entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben oder dem Vertragspartner unter angemessener Wahrung seiner Interessen Minderung gewähren. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.

7.4 Kommt BRABUS einer von ihr gewählten Nacherfüllungspflicht (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach seiner Wahl zu. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.

7.5 Treten Mängel an Fahrzeugen auf, die BRABUS vom Vertragspartner zum Zwecke der Durchführung von Umbauten und/oder leistungssteigernder Maßnahmen und/oder des Einbaus bestimmter Fahrzeugkomponenten wie leistungsgesteigerter Motoren und/ oder spezieller Fahrwerke und/oder zur Durchführung von Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten zur Verfügung gestellt worden sind, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht grundsätzlich auf die von BRABUS jeweils eingebauten Teile bzw. erbrachten Leistungen. Abweichend von der Regelung oben unter Ziff. 7.3 ist BRABUS bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern zur Beseitigung des jeweiligen Mangels verpflichtet. Die Mangelbeseitigungspflicht erstreckt sich auch auf nicht von BRABUS stammende Fahrzeugteile, die infolge des jeweiligen Material- oder Ausführungsfehlers unmittelbar beeinträchtigt bzw. zu Schaden gekommen sind.

7.6 Andere oder weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen (Mangelfolgeschäden), sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Hiervon abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.

7.7 Werden dem Vertragspartner Grenzmuster zur Prüfung eingesandt, haftet BRABUS nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem geprüften Grenzmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird (Beschaffenheitsbestimmung durch Grenzmuster).

7.8 Die in diesem Abschnitt geregelten Gewährleistungsansprüche beziehen sich ausschließlich auf Mängel der Lieferungen und Leistungen von BRABUS, einschließlich etwaiger Mängel an leistungsgesteigerten Neufahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den jeweiligen Vertragspartner bereits vorhanden sind oder auf Material- und/oder Ausführungsfehlern beruhen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits existent waren. Die hieraus resultierenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, der nicht Verbraucher ist, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, der Verbraucher ist, beträgt hinsichtlich der Lieferung von Neuwaren und bei der Durchführung von Werkleistungen 24 Monate und bei der Lieferung gebrauchter Waren 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. 

7.9 Angaben über Leistungssteigerungen und/oder Leistungskits verstehen sich als Durchschnittswerte. Prüfungsbedingte Abweichungen von +/- 5 % sind möglich. Angaben über die Gesamtleistung durch Leistungssteigerung und/oder Leistungskits veränderter Werksmotoren basieren auf den Herstellerangaben im Fahrzeugbrief, die ihrerseits +/- 5 % abweichen können. Für darüberhinausgehende Minderleistungen von Werksmotoren übernimmt BRABUS keine Gewähr.

7.10 BRABUS-Produkte sind nach EU-Norm TÜV-geprüft. Für die Erfüllung abweichender nationaler Homologationsvorschriften außerhalb Deutschlands übernimmt BRABUS keine Haftung.

8. Garantieansprüche

8.1 Ansprüche eines Vertragspartners wegen Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn BRABUS gegenüber dem Vertragspartner eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich schriftlich bestätigt oder dem Vertragspartner vorformulierte Garantiebedingungen übergeben hat und hierbei die jeweilige Garantie als solche bezeichnet hat.

8.2 Vom Vertragspartner können Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Garantie nur insoweit geltend gemacht werden, als der Vertragspartner durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

9.1 Auf Schadensersatz haftet BRABUS – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BRABUS nur:

(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

(ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von BRABUS jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

9.2. Die in Ziff. 9.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn und soweit BRABUS einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat oder für eine ggf. bestehende Verpflichtung von BRABUS zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte, bei Verträgen zur Lieferung von Waren mit digitalen Elementen. Gleiches gilt für etwaige Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Ansprüche gegen BRABUS, die nicht unter Ziff. 7 „Gewährleistung“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

10. Erweitertes Pfandrecht

10.1 BRABUS steht wegen Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.

10.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 BRABUS behält sich das Eigentum an den von BRABUS gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche bzw. – sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt – bis zur Erfüllung sämtlicher gegen diesen Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bestehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, die Gegenleistungen für von ihm bezeichnete Lieferungen, die von BRABUS im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung erfolgt sind, vollständig erbracht hat oder – bei Verträgen mit Verbrauchern – für von BRABUS im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbrachte Teilleistungen vom Kunden die jeweils korrespondierenden Zahlungen bereits geleistet worden sind. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für BRABUS, ohne BRABUS zu verpflichten und ohne dass das Eigentum von BRABUS hierdurch untergeht. Verbindet der Vertragspartner Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht BRABUS an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

11.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

11.3 Sämtliche dem Vertragspartner aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er im Voraus an BRABUS ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BRABUS nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur denjenigen Erlösanteil, der dem Miteigentumsanteil von BRABUS an der Vorbehaltsware entspricht.

11.4 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

11.5 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner BRABUS unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner.

11.6 Die Ermächtigung des Vertragspartners zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen. In diesen Fällen ist BRABUS berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Auf Verlangen von BRABUS ist der Vertragspartner außerdem verpflichtet, BRABUS die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

11.7 Übersteigt der Wert der BRABUS zur Verfügung stehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist BRABUS auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die übersteigenden Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben

12. Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund

BRABUS ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der BRABUS die Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners unzumutbar werden lässt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht.

13. Altteile

Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernimmt BRABUS keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen, die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von BRABUS übergehen.

14. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen

Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat bzw. haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der BRABUS GmbH

Brabus-Allee 1, 46240 Bottrop, Deutschland

Telefon: 02041 / 708666

E-Mail: info@brabus.com

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben haben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standartlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Ware zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Ware vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umfang mit ihnen zurückzuführen ist.

- Widerrufsbelehrung Ende -

15. Streitbeilegung, Schlichtungsverfahren

15.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

15.2 BRABUS ist bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.universalschlichtungsstelle.de.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

16.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von BRABUS ist der Sitz von BRABUS.

16.2 Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz von BRABUS, die jedoch berechtigt ist, den Vertragspartner auch an seinem Sitz oder an sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen.

16.3 Für Lieferungen und Leistungen von BRABUS gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es unter Inländern zur Anwendung kommt. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

16.4 Die vorstehenden Ziffern 16.1 bis 16.3 gelten nur, wenn es sich beim jeweiligen Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

Stand 30.09.2024